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AGBs

Informationen zum Hotelvertrag
Die nachfolgenden AGBs gelten als ergänzende Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (auch
AGBH 2006) ÖHVB in der Fassung vom 15. November 2006, die durch Buchung des Gastes als akzeptiert und angenommen gelten.

1 Allgemeines
Die (allgemeinen) österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichische
Hotellerie mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.

2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Hotels Ottenstein gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes
durch das Hotel Ottenstein zustande.
(2) Bei Buchung ist eine Garantie mittels einer Kreditkarte zu hinterlegen. Falls keine Kreditkarte zur Absicherung des
Beherbergungsvertrages hinterlegt werden kann, ist bei Buchung eine Anzahlung von 25 % zu leisten. 30 Tage vor Anreise beträgt die
Vorauszahlung 50 %.
(3) Das Hotel Ottenstein kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
(4) Eventuelle Frühbucheraktionen gelten nicht für Buchungen mit Gruppen- bzw. Sonderrabatten, Optionen oder Vorreservierungen.

5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
(1) Falls die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet wird, kann das Hotel Ottenstein ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
(2) Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.) geleistet, so bleiben dagegen die gebuchten Zimmer bis spätestens 12.00 Uhr
des dem vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als drei Tagen endet die
Beherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des dritten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt
einen späteren Ankunftstag bekannt. Dies muss vom Hotel Ottenstein bestätigt werden (nach Verfügbarkeit).
(4) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch das
Hotel Ottenstein aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
(6) Außerhalb des im Punkt (5) festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 3 Monate vor dem Ankunftstag gratis
  • bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 10 % des gesamten Arrangementpreises
  • bis 21 Tage vor dem Ankunftstag 25 % des gesamten Arrangementpreises
  • bis 15 Tage vor dem Ankunftstag 50 % des gesamten Arrangementpreises
  • bis 10 Tage vor dem Ankunftstag 75 % des gesamten Arrangementpreises
  • in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % des gesamten Arrangementpreises
  • ab Anreisetag 100 % des gesamten Arrangementpreises

(7) Bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise wird keine Ermäßigung vorgenommen.
(8) Buchungen mit Frühbucherbonus werden ab dem Buchungszeitpunkt mit mindestens 25% des Arragementpreises storniert.
(9) Gruppenbuchungen ab 10 Personen können lt. Angebot abweichende Bedingungen enthalten.

6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Das Hotel Ottenstein kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind,
bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels Ottenstein.

7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirkt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Hotels Ottenstein, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart und der Gast nimmt die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch, hat er keinen Ersatzanspruch und keinen Anspruch
auf eine Reduzierung des Übernachtungspreises.
(4) Falls ein Package (Übernachtung in Kombination mit einem Drittanbieter) gebucht wurde, und der Gast diese Leistungen nicht
in Anspruch nimmt, hat er keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Packagepreises und auch keinen Anspruch auf eine
Ersatzleistung.

8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt bzw., falls eine Anzahlung geleistet wurde, der Restbetrag
zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Hotel Ottenstein zum Tageskurs in Zahlung genommen. Hotel Ottenstein ist nicht
verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Voucher anzunehmen. Alle bei Annahme dieser
Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke ins Hotel Ottenstein mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist das
Hotel Ottenstein berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, die von den Gästen mitgebracht werden und nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Hotels Ottenstein einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden
Schaden und Nachteil an das Hotel Ottenstein durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist.

9 Rechte des Hotels Ottenstein
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Hotel Ottenstein das Recht zu, zur
Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).
(2) Das Hotel Ottenstein hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist das Hotel Ottenstein
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Das
Hotel Ottenstein kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

10 Pflichten des Hotels Ottenstein
(1) Das Hotel Ottenstein ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu
erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Hotels Ottenstein, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können.

11 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung ins Hotel Ottenstein gebracht
werden. Im Wellness- und Spabereich dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden
gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

12 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Hotels Ottenstein.

13 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so
ist das Hotel Ottenstein berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Hotel Ottenstein obliegt es jedoch, sich um
eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen. Im Übrigen
gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugsprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel Ottenstein.
(3) Wurde mit dem Hotel Ottenstein der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die
Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jederzeit lösen.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer am Abreisetag nicht bis 12.00 Uhr räumt, ist das Hotel Ottenstein berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren
Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Das Hotel Ottenstein ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Hotel
Ottenstein und seinen Mitarbeitern oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.

14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Peygarten-Ottenstein 60, A-3532 Rastenfeld.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für das Hotel Ottenstein sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart.

Letzte aktualisierte Fassung: 13.01.2024